Die Bezirksvertretungen verfügen in örtlichen Angelegenheiten über wichtige Entscheidungs- und Anhörungsrechte, die ihnen die Gemeindeordnung und zusätzlich der Rat der Stadt zugewiesen haben.
Aufgaben der Bezirksvertretung gem. § 37 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen:
Die Wahl der Bezirksvertretung